Fragen und Antworten zur
Neue Strandlust

Die Strandlust in Vegesack wurde 1898 eröffnet und besaß schon damals eine Gastronomie, einen Saal und Gesellschaftsräume. Wer das Gebäude jedoch in seinem ursprünglichen Zustand kennenlernen will, muss auf alte Postkarten zurückgreifen, denn die Strandlust durchlief in ihrer Geschichte verschiedenste Baumaßnahmen. Sie veränderten den Charakter des Bauwerks stetig. Der bisher größte Wandel fand 1964 statt, als das Gebäude durch einen Hotelneubau mit 46 Zimmern erweitert wurde. Im Laufe der Jahrzehnte hat sich die Strandlust also immer an die Erfordernisse ihrer Zeit angepasst.

Der Weg dorthin begann Ende 2020, als die Bauverwaltung den damaligen Eigentümerinnen empfahl, eine Machbarkeitsstudie in Auftrag zu geben. Auf dieser Basis entstand eine städtebauliche Absichtserklärung, der sogenannte Letter of Intent (LoI). Dieser wurde zwischen der damaligen Bausenatorin und den Eigentümerinnen im Februar 2022 vereinbart. Er führt die Eckdaten für die Neuplanung des Areals auf. Machbarkeitsstudie und LoI bildeten danach die Grundlage des Deputationsbeschlusses (Planaufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan), der im März 2022 verabschiedet wurde.

Machbarkeitsstudie, Letter of Intent und der Deputationsbeschluss boten alle grundlegenden Leitlinien an der Hand, die notwendig waren, um einen Käufer für das Areal zu finden. Gewinnen konnten die damalige Eigentümerin die 2P Projektentwicklung, die mit dem Bauvorhaben „Speicher Quartier am Hafen“ bereits einen engen Bezug zum lokalen Umfeld hatten. Im April 2022 verkauften die Eigentümer das Strandlustgrundstück schließlich an die 2P Projektentwicklung. Dieser Verkauf war eine Entscheidung der damaligen Eigentümerin und wurde nicht seitens der Stadt initiiert oder vorgeschlagen.

Die eingereichten Entwürfe wurden von einer siebköpfigen Jury bewertet. Dazu gehören:

  • Max Zeitz (2P Projektgesellschaft)
  • Jenny Brandt (2P Projektgesellschaft)
  • Gunnar Sgolik (Ortsamtsleiter Vegesack)
  • Frau Prof. Dr. Reuther (Senatsbaudirektorin)
  • Ingrid Spengler (Hamburger Architektin)
  • Martin Diekmann (Architekt, Stadtplaner, Landschaftsarchitekt aus Hannover)
  • Michael Schröder (Bremer Architekt)

Beratend und unterstützend tätig waren außerdem:

  • René Kotte (Leiter Bauamt Bremen Nord)
  • Prof. Volker Droste (Oldenburger Architekt
  • Niels Blatt (Bremer Landschaftsarchitekt)
  • Prof. Dr. Christoph Grafe (Bremer Architekten und Architekturhistoriker)
  • Heike Sprehe (Beirat Vegesack)

Zudem brachten weitere Sachverständige wie der Landeskonservator Prof. Dr. Georg Skalecki und Linda Velte vom Bauamt Bremen Nord ihre Expertise in die Diskussion mit ein.

Bis zum 30.12.2023 kann man die Siegermodelle im Foyer der Strandlust anschauen.

Mit dem Planaufstellungsbeschluss hat die zuständige Deputation das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 1631 am 10.03.2022 eingeleitet. Anschließend wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 27.07. bis zum 02.09.2022 frühzeitig an der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt. Am 23.01.2023 ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet worden. Derzeit erfolgt die Auswertung der Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungen. (Stand: 21.03.2023)

Zurzeit sind mindestens folgende Schritte vorgesehen: Zur weiteren Konkretisierung der Planung wird zunächst ein hochbaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb ausgelobt. Das Wettbewerbsergebnis soll im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung oder in einem separaten Termin erörtert werden. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan soll auf Grundlage des Sieger-Entwurfs fortgeführt werden. Nach Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs und seiner Begründung werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, zu denen auch der Beirat Vegesack zählt, um Stellungnahme gebeten. Auf Beschluss der zuständigen Deputation wird der Bebauungsplan-Entwurf danach mit seiner Begründung und den wesentlichen Stellungnahmen der Behörden öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Sollte infolge der eingehenden Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit der Bebauungsplanentwurf nicht geändert werden, kann der Bebauungsplanentwurf in der üblichen Beschlussfolge (Deputation, Senat, Bürgerschaft) zur Satzung beschlossen werden. Im Falle einer Planänderung müssen die Beteiligungen erneut durchgeführt werden. (Stand: 21.03.2023)

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch aufgestellt. Das Baugesetzbuch schreibt vor, die Öffentlichkeit zunächst in Form einer ortsüblichen Bekanntmachung zu informieren, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Danach muss der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf innerhalb angemessener Frist gegeben werden.
Aufgrund der Bedeutung des Vorhabens für Vegesack soll die Öffentlichkeit jedoch in überobligatorischem Umfang an der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt werden. Die Einwohnerversammlung am 23. Januar 2023 war Teil dieser Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach Durchführung des hochbaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs soll diese Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung der Wettbewerbsergebnisse und der Erörterung des Siegerentwurfs fortgesetzt werden. Danach wird der Bebauungsplan-Entwurf erarbeitet. Wenn die zuständige Deputation diesen freigibt, soll der Entwurf mit weiteren Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden und es können in dieser Zeit Stellungnahmen abgegeben werden. (Stand: 21.03.2023)

Ein Abriss der jetzigen Strandlust ist bei der zuständigen Bauordnungsbehörde bislang nicht beantragt worden. (Stand: 21.03.2023)

Das Baugrundstück Rohrstraße 31/33 (Flurstücke 4/5 und 7/4) wurde im Planaufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes 1631 in den Geltungsbereich (pdf, 1.4 MB) einbezogen, weil in der vorliegenden städtebaulichen Machbarkeitsstudie eine Bebauung des heute als Stellplatz genutzten Teils dieses Baugrundstücks (Flurstück 7/4) erwogen wird. Aufgabe der Stadtplanung ist es u. a., zunächst unabhängig von Eigentumsverhältnissen, vorausschauend sinnvolle und nachhaltige städtebauliche Entwicklungsperspektiven zu entwickeln. Erst im weiteren Planungsverlauf werden Umsetzungsmöglichkeiten geprüft und in die Planung eingestellt. Wenn Bremen die Bebauung des heutigen Stellplatzgrundstücks ermöglichen möchte, müsste in der Konsequenz das gesamte Baugrundstück Rohrstraße 31/33 Bestandteil des neuen Bebauungsplans werden, damit die heute dort noch wirksamen städtebaulichen Festsetzungen des Bebauungsplans 909 an die neue städtebauliche Situation angepasst werden. (Stand: 21.03.2023)

Das Gelände der Strandlust befindet sich im hochwassergefährdeten Gebiet der Weser. Teilweise befinden sich die Flächen in einer sog Sonderfläche gemäß der Hochwassergebietsverordnung Weser (Weser-HwGebV). Dies bedeutet, dass es sich um höher gelegene Bereiche handelt und in diesem Fall das Grundstück teilweise durch eine wasserrechtlich genehmigte private Hochwasserschutzanlage auf einer Höhe von mindestens 6,20 Meter über NHN geschützt wird. Für den Bereich der Strandlust in Vegesack ist für die zukünftigen Projekte von einer Bestickhöhe von 8,10 Meter über NHN (7,60 Meter über NHN + 0,50 Meter über NHN auszugehen. Eine Nutzung der Gebäude unterhalb der Bestickhöhe kann erfolgen, wenn dort nicht geschlafen / gewohnt wird. Als Beispiel ist hier die Gastronomie, Büro und Gewerbe zu benennen. Die nachgefragte Höhe ist mit aktuellem Planungsstand noch nicht genau zu beziffern, da die erforderliche Höhe in engem Zusammenhang mit der jeweiligen Gebäudenutzung steht. Außenbereiche könnten dabei terrassiert werden, sodass das gesamte Gelände ggf. neu modelliert werden könnte und die zukünftigen Anlagen stellenweise niedriger oder höher als der derzeit vorhandene Hochwasserschutz sein könnten. (Stand: 21.03.2023)

Es muss unterschieden werden zwischen der Hauptzufahrt einerseits und den notwendigen Rettungswegen im Falle von Sturmfluten andererseits. Eine hochwassersichere Zufahrt zum Strandlustgrundstück stellt keine Bedingung für dessen Bebaubarkeit dar, da die Zufahrt zum Strandlustgrundstück während einer Sturmflut nicht gewährleistet werden muss. Das Strandlustgrundstück wird hochwasserangepasst bebaut werden. Dafür kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, die miteinander kombinierbar sind und die stark entwurfsabhängig sind, d.h. dass das Gelände z.B. durch Fluttore und/oder Geländeaufschüttungen geschützt werden könnte und dass z.B. ein Objektschutz (hochwassersichere Tür- und Fensterläden) direkt am jeweiligen Gebäude sichergestellt werden kann.

Darüber hinaus sind im Falle von Sturmfluten Rettungsmaßnahmen bzw.-wege sicherzustellen. Die Anforderungen an diese Rettungsmaßnahmen bzw. Rettungswege sind abhängig von der jeweiligen Nutzung des Gebäudes. Dabei wird die höchste Sicherheitsanforderung an eine Wohnnutzung gestellt, da die betroffenen Menschen im Gegensatz zu gewerblichen Nutzungen nicht vorsorglich evakuiert werden können. Im Zuge der Ermittlung der Rahmenbedingungen für die Auslobung des Architekturwettbewerbs werden diese Anforderungen derzeit planerisch ermittelt und festgelegt. (Stand: 21.03.2023)

Die Planung eines Warft-Geschosses wird nicht als zwingende Rahmenbedingung für die Planungsaufgabe festgelegt. Vor allem unter Berücksichtigung des neuen Mobilitätsortsbaugesetzes wird sich der Nachweis notwendiger Stellplätze gegenüber der Machbarkeitsstudie reduzieren und vermutlich zu einer geringeren Tiefgaragenfläche führen, so dass ein eher bewegteres Relief der Außenflächen geplant werden kann. (Stand: 21.03.2023)

In der gemeinsamen Absichtserklärung (LoI) wurde mit den damaligen Eigentümer:innen vereinbart, dass zum Solitärgebäude einer „Neuen Strandlust“ ein Architekturwettbewerb durchgeführt werden muss. Dies kann als eine Art „Mindestanforderung“ zur Qualifizierung der Architektur gesehen werden. Mit den neuen Projektentwicklern, die aufgrund der Kaufverträge an den LoI gebunden sind, ist die Verwaltung übereingekommen, dass sich die Architekt:innen und Stadt- bzw. Freiraumplaner:innen im anstehenden Wettbewerb auch mit den städtebaulichen und freiräumlichen Bezügen des Gesamtvorhabens auseinandersetzen sollen. Unter Beibehaltung der bereits abgestimmten städtebaulichen Grundstruktur der Machbarkeitsstudie (Solitär – zweite Baureihe als „Perlenkette“ – Einzelgebäude in dritter Baureihe), einem geeigneten Anschluss an den Stadtgarten und mit Berücksichtigung des denkmalgeschützten Bootshaus soll ein Entwurf erarbeitet werden, der für das Solitärgebäude eine architektonische Vertiefung erfährt. Mit diesem Wettbewerb wird somit ein hochbauliches Konzept für das Gebäude der „Neuen Strandlust“ sowie ein städtebaulich-freiraumplanerisches Grundkonzept für den gesamten Planbereich ausgelobt, das den komplexen Projektanforderungen und dem historisch gewachsenen, identitätsstiftenden öffentlichen Charakter dieses Ortes gerecht werden soll. (Stand: 17.04.2023)

Im „LoI“ wurde vereinbart, dass die öffentlichen Räume sowie die Frei- und Grünflächen des Vorhabens durch ein Büro für Landschaftsarchitektur geplant und gestaltet werden sollen, um unter anderem den bedeutenden, prägenden Altbaumbestand entlang der Weserpromenade in der Planung zu berücksichtigen und die bestehenden Freiraumqualitäten im Übergang zum Stadtgarten zu sichern bzw. weiterzuentwickeln. Darin impliziert ist die fachliche Beurteilung des gesamten Altbaumbestandes, einschließlich einer artenschutzrechtlichen Untersuchung und einem entsprechenden Umgang damit in der zukünftigen Planung. (Stand: 27.04.2023)